Satzung

Satzung der Sportgemeinschaft 1904 e.V.

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Sportgemeinschaft Hettstadt 1904 e.V.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein” in der abgekürzten Form „e.V.”.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in 97265 Hettstadt.
  4. Der Vereinsfarben sind Rot/Weiß.
  5. Gerichtsstand ist Würzburg.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Die Sportgemeinschaft Hettstadt 1904 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte” Zwecke der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck der Sportgemeinschaft Hettstadt 1904 e.V. ist die Betätigung und Förderung auf allen Gebieten des Sports und die Pflege sämtlicher Sportarten. Abteilungen werden im Bedarfsfalle errichtet. Oberstes Ziel des Vereins ist die körperliche und sittliche Ertüchtigung und Förderung seiner Mitglieder, die Heranbildung guter Sportler mit einer echten sportlichen Gesinnung.
  3. Der Verein fördert besonders die Jugend, sowohl auf sportlichem Gebiet als auch in charakterlicher Hinsicht.
  4. Zu diesem Zweck nehmen die Abteilungen an Verbandsspielen teil und richten Turniere und Wettkämpfe aus.
  5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  6. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt. Dies gilt auch für Personenzusammenschlüsse.
  2. Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag, der an den 1. Vorsitzenden zu richten ist, der Vorstand. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeverfahren besteht nicht. Der Rechtsweg zu ordentlichen Gerichten ist nicht eröffnet.
  3. Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste um den Verein und dessen Zielsetzung verleihen.
  4. Ehrung: Der Vorstand nimmt Ehrungen in würdiger Form vor. Über Ernennungen und Verleihungen sind Urkunden auszustellen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Tod mit dem Todestag bzw. durch die Liquidation der juristischen Person oder des Personenzusammenschlusses;
    2. durch Austritt
      Der Austritt kann nur bis zum 30.09. eines Kalenderjahres zum Ende dieses Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an den 1. Vorsitzenden oder seinen Vertreter zu richten und erfolgt nur dann rechtzeitig, wenn sie bis spätestens zum 30.09. beim 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zugegangen ist.
    3. durch Ausschluss
      Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn
      1. das Verhalten des Mitgliedes in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist.
        Nach Möglichkeit soll das Mitglied jedoch nicht ausgeschlossen, sondern unter ausdrücklichem Hinweis auf den Ausschluss abgemahnt werden.
      2. das Mitglied auch auf zweimaliger Mahnung hin nicht den Jahresbeitrag entrichtet hat (Streichung). Mit der zweiten Mahnung soll ein ausdrücklicher Hinweis auf den drohenden Ausschluss verbunden werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekannt gegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
  2. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Beiträge, Mittel des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird in einer Beitragssatzung festgelegt. Über die Betragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist für das Jahr des Erwerbs bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten.
  3. Der Beitrag ist bis spätestens 28. Februar des laufenden Geschäftsjahres fällig.
  4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  5. Eine Aufnahmegebühr wird nicht geschuldet.
  6. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  7. Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.
  8. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  9. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
  10. Die Überprüfung der Geschäftsführung obliegt der Mitgliederversammlung (vgl. § 7 Abs. 4b dieser Satzung).

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Das oberste Vereinsorgan bildet die Mitgliederversammlung. Sie wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr vom 1. Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen der Bekanntgabe der Einladung und dem Versammlungstag müssen mindestens 14 Tage liegen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragen.
  2. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von 2 Monaten einberufen werden. Bei besonders dringlichen Angelegenheiten ist der 1. Vorsitzende berechtigt, von der Einhaltung dieser Fristen abzusehen (außerordentliche Mitgliederversammlung). In der Einladung ist auf die besonderen Umstände ausdrücklich hinzuweisen.
  3. Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens 7 Tage vorher beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand kann einen rechtzeitig gestellten Antrag beurteilen und in die Tagesordnung eine Abstimmungsempfehlung aufnehmen
  4. Ist diese Frist nicht gewahrt, so kann ein Antrag behandelt werden, wenn er vom Vorstand zur Abstimmung zugelassen wird.
  5. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie an die letzte, vom Mitglied benannte Adresse erfolgt ist oder im Gemeindeblatt oder in der Mainpost und Volksblatt veröffentlicht wird.
  6. Der Mitgliederversammlung obliegt
    1. die Wahl des Vorstandes und ihrer Stellvertreter sowie zweier Kassenprüfer (Revisoren).
    2. die Entlastung des Vorstandes
      Die Mitgliederversammlung kann zur Überprüfung des Kassen-berichtes Revisoren bestellen. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung zu berichten und eine Empfehlung zu erteilen, ob die Entlastung erfolgen kann. Über die Feststellung der Revisoren ist eine Niederschrift zu erstellen. Der Vorstand ist den Revisoren gegenüber verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Demgegenüber sind die Revisoren verpflichtet, sämtliche erhaltenen Kenntnisse vertraulich zu behandeln.
    3. die Abberufung des Vorstandes
      Sie kann nur erfolgen, wenn sich 75 % der erschienenen Mitglieder dafür aussprechen und wenn zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird (konstruktives Misstrauen).
    4. die Abstimmung über die Satzungsänderung
    5. die ihr vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegten, sonstigen Vereinsangelegenheiten
    6. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 10)
    7. Änderung des Beitrages im Sinne von § 5 Abs. 1.
    8. Entscheidung über die Mitgliedschaft (§§ 3 und 4).
  7. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Einladungsmängel werden geheilt, wenn die nicht ordnungsgemäß geladenen Mitglieder tatsächlich erschienen sind.
  8. Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt geheime Abstimmung. Minderjährige sind nicht stimmberechtigt. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Enthaltungen und gültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
  9. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten:
    • Ort und Tag der Versammlung
    • die Zahl der erschienenen Mitglieder
    • die Einladung
    • die gestellten Anträge
    • die gefassten Beschlüsse
    • die vorgenommenen Wahlen.
  10. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrerer Personen tätig werden, unterzeichnen die zuletzt tätigen Personen die ganze Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem
    • 1. Vorsitzenden
    • Vorstand für Sport (stellv. Vorstandsvorsitzender)
    • Vorstand für Finanzen und Wirtschaftswesen (stellv. Vorstandsvorsitzender)
    • Vorstand für Bauwesen
    • Vorstand für Organisation
    • Vorstand für Verwaltung
    • Vorstand für Gastwirtschaft
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden bzw. durch 2 andere Vorstände gemeinsam. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Vertretung ein Beschluss zugrunde liegen muss.
  3. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
  4. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so wird durch den verbleibenden Vorstand ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied an seiner Stelle bestimmt.
  5. Der Vorstand kann bei Bedarf „besondere Vertreter” im Sinne von § 30 BGB bestellen. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und haben ihm gegenüber Rechenschaft zu legen. Sie sind an Weisungen des Vorstandes gebunden.
  6. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder die diese an sich zieht.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden; bei seiner Abwesenheit die des Versammlungsleiters. Es besteht Sitzungszwang.

§ 9 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenübergestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird.
  2. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde Satzungsbestimmung hinzuweisen.
  3. Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75% der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  4. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßnahmen (z.B. Auflagen und Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen wer-den. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
  5. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 75% der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hettstadt, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden hat.
  4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 11 Die Versammlung der Vorstände

  1. Die Versammlung der Vorstände ist vom Vorsitzenden zur Entscheidung über besonders wichtige Angelegenheiten im Bedarfsfalle einzuberufen. Ihr obliegt insbesondere die Beschlussfassung über den Haushaltsplan und über einen allenfalls erforderlichen Nachtrag zum Haushaltsplan.
  2. Der Aufgabenbereich der einzelnen Vorstandsmitglieder wird, soweit erforderlich, in einer Geschäftsordnung festgelegt, die die Vorstandsversammlung sich gibt. Die Geschäftsordnung darf mit der Satzung nicht im Widerspruch stehen. Im Übrigen verteilt der Vorsitzende die Aufgaben der Vorstandsmitglieder, soweit über die Zuständigkeit Klarheit besteht.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Tod oder anderen Gründen aus der Vorstandsversammlung aus, so kann diese ein geeignetes Vereinsmitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung der betreffenden Amtsgeschäfte für den Rest der Wahlperiode beauftragen. Dies gilt nicht, sofern der Vorsitzende innerhalb der Wahlperiode ausscheidet. In diesem Fall ist vom stellvertretenden Vorsitzenden eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl eines Vorsitzenden einzuberufen.
  4. Die Versammlung der Vorstände kann nach Bedarf Ausschüsse zur Bearbeitung wichtiger Fragen bilden.
  5. Die Versammlung der Vorstände kann über Ausgaben in Höhe von DM 10.000,00 allein entscheiden. Über Beträge, die darüber hinausgehen, entscheidet die Mitgliederversammlung.
  6. Der Vorsitzende und sein jeweiliger Stellvertreter haben in allen Abteilungen und Ausschüssen Sitz und Stimme.
  7. Die Versammlung der Vorstände entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nichts anderes in der Satzung bestimmt ist. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn 2/3 ihrer Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 12 Vereinsstrafen

  1. Bei Streitigkeiten und Ehrenhändeln unter den Mitgliedern in Vereinsangelegenheiten und Angelegenheit, die das Vereinsinteresse oder den Vereinszweck berühren, ist der Vorstand anzurufen, bevor die ordentlichen Gerichte in Anspruch genommen werden.
  2. Der Vorstand kann bei Verstößen im Sinne des § 4 (1) c und bei unsportlichem, disziplinlosem und unkameradschaftlichem Verhalten auf
    • Verwarnung, Verweis oder Ausschluss,
    • bei aktiven Mitgliedern auf Spielsperre,
    • bei Jugendlichen auch auf Spielsperre.
    • Bei Streitigkeiten und Ehrenhändeln unter den Mitgliedern im Sinne des § 8 ferner auf schriftliche oder mündliche Abbitte und Ehrenerklärung erkennen.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, Erhebungen und Ermittlungen durchzuführen.
  4. Der Beschuldigte ist zu der beschlussfassenden Sitzung des Vor-standes mit einer Frist von mindestens 3 Tagen durch Einschreibebrief zu laden und auf die Folgen seines Nichterscheinens hinzuweisen. Ihm ist das rechtliche Gehör vor Beschlussfassung zu gewähren. Bei Fernbleiben ohne wichtigen Grund kann in Abwesenheit des Beschuldigten entschieden werden.
  5. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist binnen 2 Wochen Berufung zum Ehrengericht möglich. Die Berufung soll begründet sein und einen Antrag enthalten.
  6. Der Vorstand entscheidet in oben genannten Fällen mit einfacher Stimmmehrheit.

§ 13 Abteilungen

  • Die Gründung und das Bestehen von Abteilungen ist von der Genehmigung der Vorstandsversammlung abhängig. Jede Abteilung wird von einem Abteilungsleiter und einem stellvertretenden Abteilungsleiter im Sinn der vom Vorstand beschlossenen Richtlinien geführt.
  • Zur Förderung der Geschäfte in den Abteilungen gibt der Vorstand, sobald es als erforderlich erscheint, Richtlinien heraus, die für die Abteilungen und jedes Vereinsmitglied bindend sind. Sie sind der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Sie sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 14 Jugendabteilungen

  • Für alle Sportarten, die im Verein betrieben werden, sind Jugendabteilungen zu bilden.

§ 15 Fachverbände

  • Der Verein und seine Abteilungen sind Mitglieder des Bayerischen Landessportverbandes und dessen verschiedener Fachverbände. Die von den Organen dieser Verbände im Rahmen ihrer Befugnisse erlassenen Beschlüsse werden anerkannt und befolgt.

§ 16 Aushändigung der Satzung

  • Jedem Mitglied des Vereins ist eine Satzung auszuhändigen. Sie ist im Falle des Ausscheidens zurückzugeben.

§ 17 Tag der Errichtung der Satzung

  • Als Tag der Errichtung der Satzung gilt der Tag der Eintragung in das Vereinsregister. Der Eintrag in das Vereinsregister erfolgte am 25.11.1971. Die vorstehende Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 24.09.1971, geändert in den Versammlungen vom 29.04.1992 und 04.02.1996.