Satzung

der Sportgemeinschaft Hettstadt 1904 e.V.

Stand: 10.11.2023
&

Ehrenordnung

der Sportgemeinschaft Hettstadt 1904 e.V.

Stand: 10.11.2023

-- TEIL 1 --

SATZUNG
der SG Hettstadt 1904 e. V.

Stand: 10.11.2023


§ 1 Name, Sitz

 

  1. Der Verein führt den Namen: Sportgemeinschaft Hettstadt 1904 e.V.

  2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Würzburg unter der Nummer VR 10 eingetragen.

  3. Der Verein hat seinen Sitz in 97265 Hettstadt.

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  5. Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelperson zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.

  6. Die Vereinsfarben sind: Rot / Weiß.


§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Zweck der Sportgemeinschaft Hettstadt 1904 e.V. ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Verein fördert besonders die Jugend.

  2. Die Verwirklichung des Vereinszweckes erfolgt insbesondere durch Ausübung, der vom Bayerischen Landessportverband oder anderen Fachverbänden anerkannten Sportarten.

  3. Die Sportgemeinschaft Hettstadt 1904 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landessportverband e.V. und den betroffenen Sportfachverbänden an.

  5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


§ 3 Vergütungen für Vereinstätigkeit

 

  1. Die Vereins und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

  2. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigungen.

  4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

  5. Weitere Einzelheiten können in einer Finanzordnung des Vereins geregelt werden, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.


§ 4 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.

  3. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

  4. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

  5. Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. Abweichend besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter wirksam.

  6. Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.



§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

  2. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.

  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden, wenn

    1. das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
    2. das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
    3. das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
    4. wenn das Mitglied sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
    5. das Mitglied seine Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.

  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Übt das Mitglied ein Amt in einem Vereinsorgan aus, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 das Organ über den Ausschluss, das auch für die Bestellung dieses Vereinsorgans zuständig ist. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung endgültig.

  5. Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch die Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses zu laufen.

  6. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

  7. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand bei Vorliegen einer der in Abs. 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:

    1. Verweis,
    2. Ordnungsgeld, das der Vorstand in angemessener Höhe festlegt.
    3. Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört,
    4. Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.

  8. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.

  9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.



§ 6 Beiträge

 

  1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten.

  2. Die Beiträge sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.

  3. Abteilungsbeiträge können durch die Abteilungsversammlung beschlossen werden. Die Festsetzung und die Höhe der Beiträge bedürfen der Zustimmung durch den Vorstand.

  4. Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Die Beschlussfassung über die Umlagen und deren Fälligkeit erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

  5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

  6. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

  7. Bei unterjährigem Eintritt wird der Jahresbeitrag quartalsmäßig berechnet.

  8. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.



§ 7 Organe des Vereines

 

Organe des Vereines sind:

  1. der Vorstand
  2. der Vereinsbeirat
  3. die Mitgliederversammlung


§ 8 Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus dem

    1. Vorstandsvorsitzenden
    2. Vorstand Sport (stellv. Vorstandsvorsitzender)
    3. Vorstand Finanzen und Wirtschaft (stellv. Vorstandsvorsitzender)
    4. Vorstand Verwaltung
    5. Vorstand Bauwesen
    6. Vorstand Organisation
    7. Vorstand Gastwirtschaft

      Auf Vorschlag des Vorstandes kann bei Bedarf für die Vorstandsbereiche b – g von der Mitgliederversammlung ein Stellvertreter gewählt werden. Die gewählten Stellvertreter haben Sitz und Stimme im Vorstand. Sie können den Verein jedoch nicht gerichtlich oder außergerichtlich vertreten.

  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstandsvorsitzenden allein oder durch die beiden stellv. Vorstandsvorsitzenden oder durch einen stellv. Vorstandsvorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten.

  3. Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.

  4. Wiederwahl ist möglich.

  5. Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vorstand nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.

  6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als 15.000 € für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als 5.000 €, der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung.

  7. Der Vorstand kann Ehrungen und die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste im Verein unter Berücksichtigung der bestehenden Ehrenordnung verleihen.

  8. Der Vorstand ist, unabhängig davon, ob alle Vorstandsämter besetzt sind, beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

  9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. Bei seiner Abwesenheit die des Versammlungsleiters. Es besteht Sitzungszwang.

  10. Der Vorstand kann bei Bedarf „besondere Vertreter“ im Sinne des § 30 BGB bestellen. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und haben ihm gegenüber Rechenschaft zu legen. Sie sind an die Weisungen des Vorstandes gebunden.

  11. Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs.1 können nur Vereinsmitglieder werden.

  12. Der Vorstand ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die zur Behebung gerichtlicher oder behördlicher Beanstandungen erforderlich oder zweckdienlich sind.


§ 9 Vereinsbeirat

 

  1. Der Vereinsbeirat setzt sich zusammen aus

    1. den Mitgliedern des Vorstandes
    2. den Abteilungsleitern
    3. den Stellvertretern der einzelnen Vorstände, soweit vorhanden.

      Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.

  2. Der Vereinsbeirat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.

  3. Der Vereinsbeirat berät den Vorstand.

  4. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.


§ 10 Mitgliederversammlung

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. In diesem Fall ist die Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten einzuberufen.

  2. Die Einberufung zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgt 14 Tage vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Gemeindeblatt Hettstadt und im Aushang am Vereinsheim veröffentlicht wird.
    Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  3. Die Mitgliederversammlung kann als:

    1. Präsenzveranstaltung oder
    2. Online-Versammlung oder
    3. Video-Telefonkonferenz oder
    4. Präsenzversammlung in Kombination mit einer Online-Versammlung oder einer Video-Telefonkonferenz durchgeführt werden.

      Im Onlineverfahren und/oder Videokonferenzverfahren wird der für die aktuelle Versammlung gültige Zugangscode mindestens einen Tag vor der Versammlung bekannt gegeben. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zugangscode und/oder sonstige Legitimationsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter Verschluss zu halten. Die Mitteilung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene postalische Adresse/E-Mail-Adresse versendet wurde. Die online abzugebenden Stimmen sind über einen bereits in der Einberufung hierfür mitgeteilten E-Mail-Account abzugeben. Die Stimmabgabe muss spätestens 120 Sekunden nach Beginn des Abstimmvorgangs erfolgen. Verspätet eingegangene Stimmen sind ungültig. Der Beginn der Abstimmfrist wird den online teilnehmenden Mitgliedern vom Versammlungsleiter mitgeteilt. Im Falle der Video-Konferenz/Telefonkonferenz erfolgt die Stimmabgabe konventionell durch fernmündliche Abstimmung.

      Unabhängig davon kann im Falle von Versammlungen gemäß vorstehender lit. b), c) und d) ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung die Stimme vor Durchführung der Mitgliederversammlung in Textform abgegeben werden.

  4. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Die Stimmabgabe hat in Textform zu erfolgen. Bei der Beschlussfassung sind alle Mitglieder zu beteiligen. Den Mitgliedern ist mitzuteilen, bis zu welchem Termin die Stimmabgabe zu erfolgen hat, wobei zwischen der Mitteilung und dem Endtermin für die Stimmabgabe eine Frist von mindestens 7 Kalendertagen liegen muss.

  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.

  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, bei deren Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

  7. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

  8. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die zu wählenden Personen in Einzelwahlgängen gewählt. Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die Stichwahl ist so lange zu wiederholen, bis einer der beiden Kandidaten die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

  9. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

    1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
    2. Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes,
    3. Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen,
    4. Beschlussfassung über das Beitragswesen,
    5. Beschlussfassung über die Rücklagenbildung,
    6. Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen,
    7. Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes, weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

  10. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
    Die Niederschrift muss mindestens enthalten:

    1. Ort und Tag der Versammlung
    2. Die Zahl der erschienenen Mitglieder
    3. Die Einladung
    4. Die gestellten Anträge
    5. Die gefassten Beschlüsse
    6. Die vorgenommenen Wahlen


§ 11 Kassenprüfung

 

  1. Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.

  2. Scheidet ein Kassenprüfer während der laufenden Amtszeit aus, so wird die Kassenprüfung bis zum Ende der Wahlperiode von dem noch im Amt befindlichen Kassenprüfer durchgeführt.

  3. Sonderprüfungen durch die Kassenprüfer sind möglich.

  4. Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen können durch eine vom Vorstand beschlossene Finanzordnung geregelt werden.


§ 12 Abteilungen

 

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vorstandes rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

  2. Die Abteilungsversammlungen wählen ihre Abteilungsleitung auf die Dauer von zwei Jahren. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsgemäßen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Vereins für die Abteilungen entsprechend.

  3. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

  4. Für alle Sportarten, die im Verein betrieben werden, sind Jugendabteilungen zu bilden.


§ 13 Haftung

 

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die in § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26 a EStG vorgesehenen Höchstgrenzen im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.


§ 14 Datenschutz

 

  1. Datenschutzrechtliche Belange können in einer von der Mitgliederversammlung zu erlassenden Datenschutzordnung geregelt werden.

  2. Eine ergänzende Datenschutzerklärung wird auf der Homepage des Vereins veröffentlicht.


§ 15 Sprachregelung

 

  1. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers(m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten selbstverständlich gleichermaßen für alle Geschlechter.

  2. Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereins bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Personen jeglichen Geschlechts besetzt werden.



§ 16 Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

  2. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

  3. Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden, an die Gemeinde Hettstadt.



§ 17 Inkrafttreten

 

  1. Als Tag der Errichtung der Satzung gilt der Tag der Eintragung in das Vereinsregister. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 25.11.1971.

  2. Die vorstehende neu gefasste Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 10.11.2023. Zuletzt geändert durch Vorstandsbeschluss vom 27.01.2024. Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig erlischt die in der Mitgliederversammlung vom 24.09.1971 beschlossene Satzung, inkl. den Änderungen vom 29.04.1992.




-- TEIL 2 --

EHRENORDNUNG
der SG Hettstadt 1904 e. V.

Stand: 10.11.2023




  1. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft


    Vereinsangehörige, die sich um die SG Hettstadt besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag zu Ehrenmitgliedern mit Verleihung der goldenen Vereinsnadel ernannt werden. Über die Ernennung ist eine Urkunde auszustellen. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung (vgl. § 10 Abs. 9 der Satzung).


  2. Ernennung zum Ehrenvorsitzenden


    Zum Ehrenvorsitzenden kann ernannt werden, wer den Verein 15 Jahre geleitet hat, oder Vorsitzende, die sich um die SG Hettstadt hervorragende Verdienste erworben haben.Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung (vgl. § 10 Abs. 9 der Satzung).


  3. Verleihung der Vereinsnadel


    für 25-jährige Vereinszugehörigkeit wird die bronzene, für 40-jährige Vereinszugehörigkeit wird die silberne und für 50-jährige Vereinszugehörigkeit wird die goldene Vereinsnadel verliehen.


  4. Weitere Ehrungen:


    Aktive Sportler, Sänger und Vorstands- bzw. Organmitglieder können für ihre Tätigkeiten geehrt werden.Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Ehrungen dieser Mitglieder erfolgen gemäß den geltenden Bestimmungen des BLSV bzw. den zuständigen Fachverbänden.


  5. Änderung bzw. Widerruf der Ehrenordnung


    Die Ehrenordnung kann jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung (2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder) widerrufen bzw. geändert werden.


  6. Inkrafttreten


    Diese Ehrenordnung wurde in der Mitgliederversammlung am 10.11.2023 beschlossen und tritt zu diesem Zeitpunkt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ehrenordnung vom 18.02.1972 außer Kraft.